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Neuregelung Grundsteuer

22/04/04

Neue Grundsteuerberechnung ab 2025 – Verpflichtende Erklärung für Eigentümer ab 01.07.2022

Da seit dem Jahreswechsel mehrfach irrtümliche Nachrichten um die aktuelle Grundsteuerreform
kursieren (z.B. Artikel in der Freien Presse) nachfolgend einige richtigstellende Informationen zur
Erklärungspflicht der Grundbesitzer:


Auf der Grundlage des vom Bundesgesetzgeber reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts wird die neue Grundsteuerberechnung ab 2025 in Kraft treten. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter. Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.


Informationsschreiben im II. Quartal 2022

der sächsischen Finanzämter an die Eigentümer von Grundstücken in Sachsen

Die Finanzämter werden im II. Quartal 2022 (vorauss. Ende April bis Anfang Juni 2022)
Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer versenden. Neben dem Aktenzeichen werden auch die Bezeichnung des Flurstücks bzw. eines Großteils der Flurstücke, die unter dem Aktenzeichen
gespeichert sind, aus dem Informationsschreiben ersichtlich. Darüber hinaus wird der Ablauf erläutert,
Telefonnummern für Fragen bei den Finanzämtern benannt und auch auf das Grundsteuerportal Sachsen verwiesen, in dem für die Erklärung wichtige Daten zum Grundstück (z. B. Gemarkungsnummer, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert bzw. Ertragsmesszahl) aufgerufen werden können. Das Grundsteuerportal Sachsen wird voraussichtlich ab 1. Juli 2022 freigeschaltet. Bei Miteigentum ist es möglich, dass kein Informationsschreiben eingeht. In diesem Fall wurde ggf. ein anderer Miteigentümer angeschrieben.


Abgabe der Erklärung ab 1. Juli 2022
Die Erklärung können Sie über ELSTER (Abkürzung für »Elektronische Steuererklärung«) ab dem 1. Juli 2022 kostenlos und elektronisch über das Internet abgeben. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein solches Konto besitzen, können Sie es bereits jetztbeantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, das Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie es auch für die Grundsteuer verwenden. Sie können über ELSTER Feststellungserklärungen auch für eine andere Person (z. B. in Betreuungsfällen, für die Elternusw.) übermitteln. Sie müssen für diese Person keine zusätzliche Registrierung in ELSTER vornehmen.

Das Finanzamt setzt anhand der gelieferten Daten den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Nach Übermittlung der neuen Grundsteuermessbeträge (voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024) an die Kommunen können sich die Gemeinden mit der »neuen« Grundsteuer auseinandersetzen. Sie werden prüfen, ob sie ihre Hebesätze anpassen müssen. Anschließend werden sie die neuen Grundsteuerbescheide an die Grundstückseigentümer versenden. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025
zu zahlen. Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe können wir als Gemeindeverwaltung derzeit nicht beantworten. Die Städte und Gemeinden können die Hebesätze für das Jahr 2025 erst festsetzen, wenn hierfür die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet vorliegen. Voraussichtlich können die erforderlichen Entscheidungsprozesse somit erst im 2. Halbjahr 2024 begonnen werden.

HIER gelangen Sie zum Flyer des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen